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BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 1 StPO; § 258 Abs. 2 StPO
Mangelnde Beratung nach der Gewährung des letzten Wort (mangelnde Erinnerung der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft; Sinn und Zweck des letzten Worts; Unerheblichkeit neuen Vortrags: eindringliche Unschuldsbeteuerung im letzten Wort) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 1 § 344 Abs. 2
Nachweis einer (nicht stattgefundenen) Beratung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- StV 2006, 399
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.2001 - 5 StR 87/01
Unterlassene Beratung nach erneuter Verhandlung; Beratungspflicht; Beruhen
Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05
Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt. - BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99
Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit …
Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05
Im Hauptverhandlungsprotokoll (…zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt. - BGH, 23.11.2000 - 3 StR 428/00
Durchführung einer Urteilsberatung
Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05
Im Hauptverhandlungsprotokoll (…zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.
- BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
Besorgnis der Befangenheit (Anforderungen an die Verfahrensrüge; Vorbefassung); …
Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (StV 2006, 399) mit den Feststellungen insgesamt aufgehoben, weil es unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet worden war.